BERLIN/UDENHEIM – Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf, was die Regelungen für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Glockengeläut betrifft. Dies hat Bundestagsabgeordneter Marcus Held (SPD) von Staatssekretär Jochen Flasbarth aus dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit als Antwort auf seine kleine Anfrage an die Bundesregierung erfahren. „Aus den Informationen des zuständigen Ministeriums geht hervor, dass sich die bisherige Handhabung bei Klagen gegen Glockengeläut etabliert habe“, so Marcus Held, der deshalb auch in Udenheim auf eine Abweisung der Klage gegen das seit Jahrzehnten etablierte Läuten hofft. „Inhaltlich kann ich mich mit dieser Antwort aber nicht zufrieden geben, denn die Tradition hat meiner Auffassung nach einen größeren Stellenwert als das Empfinden eines Einzelnen“, fordert Marcus Held im Bezug auf die derzeitige Gesetzeslage.

Der Abgeordnete nahm die jüngste Diskussion um das Glockengeläut in Udenheim zum Anlass, um eine kleine Anfrage an die Bundesregierung zu stellen. Er wollte wissen, inwieweit die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ – kurz TA Lärm – auf das Glockengeläut anwendbar ist und ob es Ausnahmereglungen gibt. Weiterhin bat der Abgeordnete um Auskunft, ob die Bundesregierung in diesem Bereich Handlungsbedarf sieht. In der Antwort des Bundesministeriums heißt es:

„Die TA Lärm vom 26. August 1998, die sich im Vollzug gut bewährt hat, gibt den Behörden und Gerichten eine den heutigen Erkenntnissen entsprechende sachverständige Orientierung für die gesetzlich vorgegebene Bewertung der Zumutbarkeit von Lärmbelastungen.“

Dadurch würden bei der lärmschutzrechtlichen Beurteilung des Glockenläutens alle relevanten Gesichtspunkte umfassenden berücksichtigt, geht es aus der Antwort weiter hervor. Deshalb sehe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch „für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Glockengeläut in der TA Lärm eine geeignete Grundlage“, so die Bundesregierung.

Im Bezug auf die Probleme mit dem „polizeilichen Geläut“ –wie im Falle der evangelischen Kirche Udenheim – zieht das zuständige Ministerium in seiner Antwort ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1992 heran, welches besagt: Die aus dem Stundenschlag von Kirchturm-oder Rathausuhren resultierenden Geräusche in der Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr müssen laut des Urteils „grundsätzlich denselben Beschränkungen unterliegen, wie sie immissionsschutzrechtlich für Einzelgeräusche bei anderen, zum Beispiel gewerblichen Anlagen nach der TA Lärm, vorgeschrieben sind.“

Bundestagsabgeordneter Marcus Held, der sich mit der Bürgerinitiative für den Beibehalt des Geläutes in Udenheim solidarisiert hat, informierte die Bürger umgehend über diese neuen Erkenntnisse. „Ich hoffe auf eine Art Signalwirkung, die auch über die Grenzen Rheinhessens hinaus geht wird. Denn leider gibt es dieses Problem nicht nur in Udenheim und muss deshalb generell angegangen werden“, so der SPD-Politiker abschließend.